Schul­integration / Schul­begleitung 6-18 Jahre

Heilpädagogik ab Schuleintritt

Der Besuch der Schule kann für Kinder mit besonderen Bedürfnissen ein Problem darstellen, dass es zu lösen gilt. Dabei kann es ganz unterschiedliche Lösungswege geben.

Ein Weg, um die Beschulung in angemessener Form zu ermöglichen, kann der zeitlich begrenzte Einsatz einer Integrationshilfe sein.

Aufgabe von Integrationshilfe in der Schule

Integrationshelfer*innen wirken unterstützend und assistieren bei der Bewältigung des schulischen Alltags.

Sie geben den Kindern und Jugendlichen Hilfestellungen, die ihnen ermöglichen am Unterricht teilzunehmen und an der Gemeinschaft beteiligt zu sein.

Ziel der Integrationshilfe ist es, das Kind oder den Jugendlichen zu befähigen selbständig ohne zusätzliche Unterstützung den Schulalltag zu bewältigen und an der Gemeinschaft teilhaben zu können.

Dieses kann erreicht werden durch:

  • Förderung der emotionalen und sozialen Kompetenzen
  • Aufbau von Interaktion und Kommunikation
  • Förderung basaler Fähigkeiten zur Strukturierung und Orientierung
  • Einbindung des Umfeldes aller beteiligten Personen

Integrationshelfer*innen übernehmen in der Schule keine Aufgaben, die dem Kernbereich der Schule zuzuordnen sind. Die Vermittlung von Unterrichtsinhalten gehört nicht zu den Aufgaben der Integrationshelfer*innen. Verantwortlich für den Unterricht ist die Lehrkraft.

Die Leistungen der Integrationshelfer*innen können grundsätzlich in allen Schulformen erbracht werden.

Anspruch auf Integrationshilfe

Kinder und Jugendliche, die den Schulbesuch nicht selbständig bewältigen können, können Hilfestellungen durch einen Integrationshelfer*innen in Anspruch nehmen.

Begründet ist der Anspruch durch körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder Bedrohung von Behinderung des Kindes.

Rechtliche Grundlage ist je nach Beeinträchtigung des Kindes:

  • Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Für körperlich und/oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche ist das Sozialamt zuständig
  • Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder ist das Jugendamt zuständig.
Beantragung der Integrationshilfe

Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten sind in der Regel die Leistungsempfänger. Sie beantragen beim zuständigen Leistungsträger die Kostenübernahme für die Integrationshilfe. Leistungsträger sind die örtlichen Kreise, bzw. kreisfreien Städte.

Besonderheit im Kreis Ostholstein: Die Integrationshilfe wird hier in Form eines Poolings angeboten. Das bedeutet, dass die Integrationshilfe nicht individuell beantragt werden muss. Die Schulbegleiter*innen sind bereits an den Schulstandorten präsent. Wenn Sie deren Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Leistungserbringer oder an Ihre Schule. Wir als mattiehaus sind für die Schulstandorte in Eutin und Bad Malente zuständig.