Schulintegration / Schulbegleitung 6-18 Jahre
Heilpädagogik ab SchuleintrittDer Besuch der Schule kann für Kinder mit besonderen Bedürfnissen ein Problem darstellen, dass es zu lösen gilt. Dabei kann es ganz unterschiedliche Lösungswege geben.
Ein Weg, um die Beschulung in angemessener Form zu ermöglichen, kann der zeitlich begrenzte Einsatz einer Integrationshilfe sein.
Integrationshelfer/innen wirken unterstützend und assistieren bei der Bewältigung des schulischen Alltags.
Sie geben dem Kind/Jugendlichen Hilfestellungen, die ihm ermöglichen am Unterricht teilnehmen zu können und an der Gemeinschaft beteiligt zu sein.
Ziel der Integrationshilfe ist es das Kind oder den Jugendlichen zu befähigen selbständig ohne zusätzliche Unterstützung den Schulalltag zu bewältigen und an der Gemeinschaft teilhaben zu können.
Dieses kann erreicht werden durch:
- Förderung der emotionalen/ sozialen Kompetenzen
- Aufbau von Interaktion und Kommunikation
- Förderung basaler Fähigkeiten zur Strukturierung/Orientierung
- Einbindung des Umfeldes aller beteiligten Personen
Integrationshelfer/innen übernehmen in der Schule keine Aufgaben, die dem Kernbereich der Schule zuzuordnen sind. Die Vermittlung von Unterrichtsinhalten gehört nicht zu den Aufgaben der Integrationshelfer/innen. Verantwortlich für den Unterricht ist die Lehrkraft.
Die Leistungen der Integrationshelfer/innen können grundsätzlich in allen Schulformen erbracht werden.
Kinder und Jugendliche, die den Schulbesuch nicht selbständig bewältigen können, können Hilfestellungen durch eine/n Integrationshelfer/in in Anspruch nehmen.
Begründet ist der Anspruch durch körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder Bedrohung von Behinderung des Kindes.
Rechtliche Grundlage ist je nach Beeinträchtigung des Kindes:
- Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen gemäß §§ 53 und 54 SGB XII in Verbindung mit dem SGB IX. Für körperlich und/oder geistig behinderte Kinder/Jugendliche ist das Sozialamt zuständig
- Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder ist das Jugendamt zuständig.
Die Eltern/ Personensorgeberechtigten sind in der Regel die Leistungsempfänger und beantragen beim zuständigen Leistungsträger die Kostenübernahme für die Integrationshilfe. Leistungsträger sind die örtlichen Kreise, bzw. kreisfreien Städte